Artikel 49 VO (EU) 2014/447
Programmierung
1. Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster-Programm erstellt; sie werden von den Teilnehmerländern gemeinsam ausgearbeitet und der Kommission auf elektronischem Wege übermittelt.
2. Ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit stützt sich auf thematische Prioritäten nach Artikel 29.
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