Artikel 49 VO (EU) 2014/447

Programmierung

1. Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster-Programm erstellt; sie werden von den Teilnehmerländern gemeinsam ausgearbeitet und der Kommission auf elektronischem Wege übermittelt.

2. Ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit stützt sich auf thematische Prioritäten nach Artikel 29.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.