Artikel 51 VO (EU) 2014/447

Arten der Durchführung

1. Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstaben b und c werden im Rahmen der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt.

2. Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden von nur einem öffentlichen Auftraggeber verwaltet, der im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des betreffenden Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt wird.

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