Artikel 52 VO (EU) 2014/447

Strukturen und Behörden

1. Die folgenden Strukturen sind an der Verwaltung der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Gebiet der IPA-II-Begünstigten beteiligt:

a)
die NIPAC der an dem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder nach Artikel 4 und gegebenenfalls die Koordinatoren für territoriale Zusammenarbeit;
b)
der NAO und die Verwaltungsstruktur des teilnehmenden IPA-II-Begünstigten nach Artikel 7, in dessen Gebiet der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz hat, sofern das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird;
c)
die operativen Strukturen in allen Teilnehmerländern, die bei der Programmierung und Durchführung des betreffenden Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit eng zusammenarbeiten. Im Falle der indirekten Mittelverwaltung gehört zur operativen Struktur ein öffentlicher Auftraggeber;
d)
die Prüfbehörde nach Artikel 7 Absatz 3, sofern das grenzübergreifende Programm im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird. Ist sie nicht ermächtigt, die in Artikel 12 genannten Aufgaben auszuführen, so wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, der je ein Vertreter der am Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder angehört.

2. Die IPA-II-Begünstigten und die unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallenden Länder, die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmen, setzen einen JMC ein, der auch die Aufgaben des sektoralen Monitoringausschusses nach Artikel 19 wahrnimmt.

3. Es wird ein Gemeinsames Technisches Sekretariat eingerichtet, das die Kommission, die operativen Strukturen und den JMC unterstützt.

4. Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Strukturen werden in der Rahmenvereinbarung nach Artikel 5 festgelegt.

5. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung schließen die Teilnehmerländer eine bilaterale Vereinbarung, in der ihre jeweiligen Zuständigkeiten für die Durchführung des betreffenden Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt werden. Die Mindestanforderungen an eine solche bilaterale Vereinbarung werden in der Rahmenvereinbarung nach Artikel 5 festgelegt.

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