Artikel 53 VO (EU) 2014/447

Auswahl der Vorhaben

1. Die für ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben müssen klare grenzübergreifende Auswirkungen und Vorteile mit sich bringen.

2. Die Vorhaben für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für das gesamte förderfähige Gebiet ausgewählt.

3. Die Teilnehmerländer können Vorhaben auch außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen. In diesem Fall werden die Vorhaben ausdrücklich im Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 49 erwähnt.

4. An den für die grenzübergreifende Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben sind Begünstigte aus mindestens zwei Teilnehmerländern beteiligt. Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie bei der Personalausstattung und/oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.

5. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Teilnehmerland durchgeführt werden, sofern grenzübergreifende Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.

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