Artikel 54 VO (EU) 2014/447
Begünstigte
1. Bei den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe b müssen die Begünstigten ihren Sitz im Gebiet eines IPA-II-Begünstigten haben. Bei den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe c muss der Begünstigte seinen Sitz im Gebiet eines IPA-II-Begünstigten oder eines unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallenden Landes haben.
2. Die an einem bestimmten Vorhaben beteiligten Begünstigten benennen gemeinsam einen federführenden Begünstigten.
3. Der federführende Begünstigte ist für die finanzielle Durchführung des gesamten Vorhabens verantwortlich und überwacht die vertragsgemäße Umsetzung des Vorhabens; er legt zusammen mit den anderen Begünstigten Bestimmungen fest, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, sowie Bestimmungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.
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