Artikel 55 VO (EU) 2014/447
Spezifische Vorschriften für Programme zur ländlichen Entwicklung
1. Im Rahmen des Politikbereichs „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung” werden Programme zur ländlichen Entwicklung auf nationaler Ebene konzipiert, die von den vom IPA-II-Begünstigten benannten zuständigen Behörden vorbereitet und der Kommission nach Konsultation der jeweils betroffenen Kreise vorgelegt werden.
2. Die Programme zur ländlichen Entwicklung werden von den IPA-II-Begünstigten nach dem Prinzip der indirekten Mittelverwaltung nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt; dabei werden ausgewählte Arten von Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) finanziert.
3. Die operative Struktur nach Artikel 10 besteht bei Programmen zur ländlichen Entwicklung aus folgenden voneinander getrennten Behörden, die eng zusammenarbeiten:
- a)
- der Verwaltungsbehörde, bei der es sich um eine öffentliche Einrichtung auf nationaler Ebene handelt, die für die Vorbereitung und Durchführung der Programme, einschließlich der Auswahl von Maßnahmen und der Bekanntmachung, die Koordinierung, die Evaluierung, das Monitoring und die Berichterstattung für das betreffende Programm zuständig ist und von einem hohen Beamten mit ausschließlichen Zuständigkeiten geleitet wird, und
- b)
- der IPA-Stelle für ländliche Entwicklung mit ähnlichen Aufgaben wie eine Zahlstelle in den Mitgliedstaaten, die für Bekanntmachung, die Projektauswahl sowie für die Genehmigung, Kontrolle und Verbuchung der Mittelbindungen und Zahlungen sowie für die Ausführung der Zahlungen zuständig ist.
4. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 können Ausgaben für technische Hilfe zur Unterstützung der Ausarbeitung von Programmen zur ländlichen Entwicklung und der Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen förderfähig sein, die bereits vor der Annahme des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung des Programms zur ländlichen Entwicklung, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2014, angefallen sind.
5. Bei der Festsetzung des Anteils der öffentlichen Ausgaben als Prozentsatz der gesamten förderfähigen Investitionskosten werden einzelstaatliche Hilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne einen Beitrag der Union im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 gewährt werden, nicht berücksichtigt.
6. Investitionsprojekte im Rahmen von Programmen zur ländlichen Entwicklung kommen weiterhin für eine Finanzierung durch die Union in Betracht, sofern sie nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem die operative Struktur die abschließende Zahlung geleistet hat, einer erheblichen Änderung unterzogen werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
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