Artikel 1 VO (EU) 2014/452

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Drittlandbetreiber von Luftfahrzeugen fest, die Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, durchführen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von deren Genehmigungen, der Rechte und Pflichten der Inhaber von Genehmigungen sowie der Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Auflagen unterworfen wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

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