Artikel 2 VO (EU) 2014/452

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Flug” (Flight): ein Abflug von einem bestimmten Flugplatz zu einem bestimmten Zielflugplatz.
2.
„Drittlandbetreiber” (Third-Country Operator): jeder Betreiber, bei dem die Aufgaben und Pflichten des Betreiberstaats nicht von einem Mitgliedstaat oder der Agentur wahrgenommen werden.

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