Artikel 2 VO (EU) 2014/452
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Flug” (Flight): ein Abflug von einem bestimmten Flugplatz zu einem bestimmten Zielflugplatz.
- 2.
- „Drittlandbetreiber” (Third-Country Operator): jeder Betreiber, bei dem die Aufgaben und Pflichten des Betreiberstaats nicht von einem Mitgliedstaat oder der Agentur wahrgenommen werden.
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