Artikel 3 VO (EU) 2014/452

Genehmigungen

Drittlandbetreiber dürfen Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, nur durchführen, wenn sie die Anforderungen des Anhangs 1 erfüllen und Inhaber einer von der Agentur nach Anhang 2 dieser Verordnung erteilten Genehmigung sind.

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