ANHANG 1 VO (EU) 2014/452

TEIL-TCO DRITTLANDSBETREIBER (THIRD COUNTRY OPERATORS)

ABSCHNITT I

TCO.100
Geltungsbereich

In diesem Anhang ( „Teil-TCO” ) werden die Anforderungen festgelegt, die von einem Drittlandbetreiber zu erfüllen sind, der Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, durchführt.

TCO.105
Nachweisverfahren

a)
Ein Drittlandsbetreiber kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und des Teils-TCO zu erreichen.
b)
Möchte ein einer Genehmigung unterliegender Drittlandsbetreiber ein alternatives Nachweisverfahren verwenden, das von den AMC der Agentur abweicht, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und des Teils-TCO zu erreichen, hat er der Agentur das Verfahren vor der Umsetzung einschließlich einer vollständigen Beschreibung mitzuteilen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung umfassen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

Der Drittlandsbetreiber darf diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Agentur und nach Eingang der in ART.105 des Anhangs 2 (nachstehend „Teil-ART” ) vorgeschriebenen Mitteilung umsetzen.

TCO.110
Risikomindernde Maßnahmen

a)
Wenn der Betreiberstaat oder der Eintragungsstaat Abweichungen gegenüber den ICAO-Normen gemeldet hat, die von der Agentur gemäß ART.200 Buchstabe d des Teils-ART benannt wurden, kann der Drittlandsbetreiber risikomindernde Maßnahmen vorschlagen, durch die eine Einhaltung des Teils-TCO erreicht wird.
b)
Der Drittlandsbetreiber hat der Agentur nachzuweisen, dass diese Maßnahmen ein der Norm, gegenüber der Abweichungen gemeldet wurden, gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

TCO.115
Zugang

a)
Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass jede von der Agentur oder dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eines seiner Luftfahrzeuge gelandet ist, ermächtigte Person mit oder ohne vorherige Ankündigung jederzeit an Bord eines solchen Luftfahrzeugs gehen darf, um

1.
die an Bord mitzuführenden Handbücher und Dokumente zu prüfen und Inspektionen durchzuführen, um die Einhaltung des Teils-TCO zu gewährleisten oder
2.
eine der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(2) genannten Vorfeldinspektionen durchzuführen.

b)
Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass von der Agentur ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten, einschließlich im Unterauftrag vergebener Tätigkeiten, stehen, um sich von der Einhaltung des Teils-TCO zu überzeugen.

ABSCHNITT II

TCO.200
Allgemeine Anforderungen

a)
Der Drittlandbetreiber muss Folgendes einhalten:

1.
die einschlägigen Richtlinien der Anhänge des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, insbesondere der Anhänge 1 (Lizenzierung von Luftfahrtpersonal), 2 (Luftverkehrsregeln), 6 (Betrieb von Luftfahrzeugen), wie zutreffend, 8 (Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen), 18 (Gefährliche Güter) und 19 (Sicherheitsmanagement),
2.
die von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebenen geltenden Sicherheitsanweisungen,
3.
die einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO und
4.
die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 923/2012(3).

b)
Der Drittlandbetreiber muss sicherstellen, dass Luftfahrzeuge auf Flügen in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, im Einklang mit Folgendem betrieben werden:

1.
seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) und den zugehörigen Betriebsspezifikationen nach ICAO-Anhang 6 und
2.
der gemäß dieser Verordnung erteilten TCO-Genehmigung sowie dem Geltungsbereich und den Rechten, die darin festgelegt sind.

c)
Der Drittlandbetreiber muss sicherstellen, dass für Luftfahrzeuge, die auf Flügen in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, betrieben werden, ein Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt, das nach ICAO-Anhang 8 von folgender Stelle erteilt oder validiert wurde:

1.
dem Eintragungsstaat oder
2.
dem Staat des Drittlandbetreibers, sofern der Staat des Drittlandbetreibers und der Eintragungsstaat ein Abkommen gemäß Artikel 83a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt geschlossen haben, mit dem die Zuständigkeit für die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses übertragen wurde.

d)
Der Drittlandsbetreiber muss der Agentur auf Verlangen alle Informationen vorlegen, die für die Überprüfung der Einhaltung des Teils-TCO zweckdienlich sind.
e)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) meldet der Drittlandbetreiber der Agentur unverzüglich jeden Unfall im Sinne des ICAO-Anhangs 13, an dem Luftfahrzeuge beteiligt sind, die im Rahmen seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eingesetzt werden, einschließlich der Luftfahrzeuge, die nicht dazu bestimmt sind, in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, geflogen zu werden.

TCO.205
Navigations-, Kommunikations- und Überwachungsausrüstung

Beim Flugbetrieb innerhalb des Luftraums über dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, muss der Drittlandbetreiber seine Luftfahrzeuge mit derjenigen Navigations-, Kommunikations- und Überwachungsausrüstung ausrüsten, die in diesem Luftraum vorgeschrieben ist, und sie damit betreiben.

TCO.210
Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Aufzeichnungen

Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass alle Dokumente, Handbücher und Aufzeichnungen, die an Bord mitgeführt werden müssen, gültig und auf dem neuesten Stand sind.

TCO.215
Vorlage von Dokumenten, Handbüchern und Aufzeichnungen

Auf Verlangen einer von der Agentur oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das von einem Drittlandbetreiber betriebene Luftfahrzeug gelandet ist, ermächtigten Person legt der verantwortliche Pilot dieses Luftfahrzeugs unverzüglich alle Dokumente, Handbücher oder Aufzeichnungen vor, die an Bord mitzuführen sind.

ABSCHNITT III

TCO.300
Antrag auf Genehmigung

a)
Vor Aufnahme des Flugbetriebs im gewerblichen Luftverkehr gemäß Teil-TCO muss der Drittlandsbetreiber eine Genehmigung beantragen, die von der Agentur ausgestellt wird, und in deren Besitz sein.
b)
Ein Antrag auf Genehmigung ist

1)
mindestens 30 Tage vor dem Datum der beabsichtigten Aufnahme des Flugbetriebs und
2)
in der von der Agentur festgelegten Form und Art und Weise zu stellen.

c)
Unbeschadet einschlägiger bilateraler Abkommen muss der Antragsteller der Agentur alle Informationen vorlegen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der vorgesehene Flugbetrieb gemäß den einschlägigen Anforderungen von TCO.200 Buchstabe a durchgeführt wird. Diese Informationen umfassen Folgendes:

1.
den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag,
2.
den eingetragenen Namen, den Firmennamen, die Anschrift und die Postanschrift des Antragstellers,
3.
eine Kopie des AOC des Antragstellers und der entsprechenden Betriebsvoraussetzungen oder ein gleichwertiges Dokument, mit dem die Fähigkeit des Inhabers bescheinigt wird, den vorgesehenen Flugbetrieb durchzuführen, ausgestellt vom Betreiberstaat,
4.
die gültige Gründungsurkunde oder Gewerbeanmeldung des Antragstellers oder ein ähnliches Dokument des Handelsregisters im Land des Hauptgeschäftssitzes;
5.
den vorgeschlagenen Anfangstermin, die Art und den geografischen Bereich des Flugbetriebs.

d)
Falls notwendig, kann die Agentur auch andere zusätzliche einschlägige Unterlagen, Handbücher oder Sondergenehmigungen anfordern, die vom Betreiberstaat oder Eintragungsstaat ausgestellt oder genehmigt wurden.
e)
Für diejenigen Luftfahrzeuge, die nicht in einem Betreiberstaat registriert sind, kann die Agentur Folgendes anfordern:

1.
Einzelheiten des Mietvertrags für alle so betriebenen Luftfahrzeuge und
2.
falls zutreffend, eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Betreiberstaat und dem Eintragungsstaat gemäß Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, die das Luftfahrzeug abdeckt.

TCO.305
Notifizierung einmaliger Flüge

a)
Abweichend von Punkt TCO.300 Buchstabe a darf der Drittlandbetreiber folgende Flüge in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, ohne vorherige Genehmigung durchführen:

1.
Flüge, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, um einem dringenden Bedarf gerecht zu werden, z. B. humanitäre Missionen und Katastrophenhilfe;
2.
Ambulanzflüge, die durchgeführt werden, um kranke oder verletzte Personen zwischen Gesundheitseinrichtungen zu verbringen oder Patienten medizinisch zu behandeln.

b)
Buchstabe a gilt nur, wenn der Drittlandbetreiber

1.
dies der Agentur vor dem vorgesehenen Datum des ersten Fluges in einer von der Agentur festgelegten Form und Weise mitteilt,
2.
keiner Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterliegt,
3.
keiner Aussetzung oder keinem Widerruf gemäß Anhang 2 Punkt ART.235 unterliegt,
4.
nicht Gegenstand einer Ablehnung seines Antrags auf TCO-Genehmigung gemäß Anhang 2 Punkt ART.200 Buchstabe e Nummer 1 war und
5.
innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Notifizierung an die Agentur gemäß Buchstabe b Nummer 1 eine Genehmigung nach Punkt TCO.300 beantragt.

c)
Die in der Notifizierung nach Buchstabe a angegebenen Flüge dürfen in dem vom Drittlandbetreiber beantragten Zeitraum durchgeführt werden, jedoch nicht länger als zwölf aufeinanderfolgende Wochen nach dem Datum der Notifizierung oder bis die Agentur eine Entscheidung über den Antrag gemäß Teil-ART Punkt ART.200 getroffen hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
d)
Ein Drittlandbetreiber darf nur einmal alle 24 Monate eine solche Notifizierung übermitteln.

TCO.310
Rechte eines Genehmigungsinhabers

Die Rechte des Drittlandbetreibers müssen in der Genehmigung aufgeführt werden und dürfen nicht über die vom Staat des Drittlandbetreibers gewährten Rechte hinausgehen.

TCO.315
Änderungen

a)
Jede andere als die nach Anhang 2 Punkt ART.210 Buchstabe c vereinbarte Änderung, die sich auf die Genehmigungsbedingungen auswirkt, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Agentur.
b)
Der Drittlandbetreiber muss den Antrag auf vorherige Genehmigung durch die Agentur mindestens 30 Tage vor dem Datum der Durchführung der beabsichtigten Änderung einreichen.

Der Drittlandbetreiber muss der Agentur die Informationen nach Punkt TCO.300 nur in dem Umfang vorlegen, wie sie sich auf die Änderung beziehen.

Nachdem er einen Antrag auf eine Änderung gestellt hat, muss der Drittlandbetreiber den Flugbetrieb gemäß den von der Agentur nach Anhang 2 Punkt ART.225 Buchstabe b vorgeschriebenen Bedingungen durchführen.

c)
Über alle Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, muss die Agentur nach Anhang 2 Punkt ART.210 Buchstabe c vor der Durchführung der Änderung benachrichtigt werden.

TCO.320
Fortdauernde Gültigkeit

a)
Die Genehmigung bleibt gültig, sofern

1.
der Drittlandsbetreiber die einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO einhält. (Die Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen gemäß TCO.325 sind zu berücksichtigen.);
2.
das AOC oder ein gleichwertiges Dokument, das vom Betreiberstaat ausgestellt wurde, und ggf. die entsprechenden Betriebsvoraussetzungen gültig sind;
3.
der Agentur Zugang zum Drittlandsbetreiber gemäß TCO.115 gewährt wird;
4.
gegen den Drittlandsbetreiber keine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergangen ist;
5.
die Genehmigung nicht zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen wurde;
6.
der Drittlandbetreiber in der Lage ist, auf Ersuchen der Agentur seine Absicht zu begründen, weiterhin Flugbetrieb im Rahmen seiner TCO-Genehmigung durchzuführen;
7.
der Drittlandbetreiber mindestens ein Luftfahrzeug im Rahmen seiner TCO-Genehmigung betreibt.

b)
Ist die Genehmigung ungültig geworden, muss der Drittlandbetreiber eine neue Genehmigung bei der Agentur beantragen, bevor er den Flugbetrieb in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, wieder aufnimmt. Der Drittlandbetreiber beantragt die neue Genehmigung in einer von der Agentur festgelegten Form und Weise und legt alle notwendigen Dokumente vor, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, dass die Gründe für die Ungültigkeit der bisherigen Genehmigung nicht mehr vorliegen und dass der Drittlandbetreiber die Anforderungen für die Erteilung der Genehmigung nach Teil-TCO erfüllt.

TCO.325
Beanstandungen

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über von der Agentur gemachte Beanstandungen nach ART.230 hat der Drittlandsbetreiber
a)
der Grundursache für die Nichteinhaltung nachzugehen,
b)
einen Abhilfemaßnahmenplan zu erstellen, um die Grundursache der Nichteinhaltung innerhalb einer akzeptablen Frist zu beheben, und diesen der Agentur vorzulegen;
c)
die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Agentur innerhalb einer mit dieser vereinbarten Frist gemäß ART.230 Buchstabe e Absatz 1 nachzuweisen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

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