ANHANG 2 VO (EU) 2014/452

TEIL-ART ANFORDERUNGEN AN BEHÖRDEN BEZÜGLICH DER GENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSBETREIBER

ABSCHNITT I

ART.100
Geltungsbereich

In diesem Anhang (Teil-ART) sind die administrativen Anforderungen festgelegt, die von Mitgliedstaaten und der Agentur einzuhalten sind, insbesondere in Bezug auf
a)
die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigungen für Drittlandsbetreiber, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, und
b)
die Überwachung dieser Betreiber.

ART.105
Alternative Nachweisverfahren

Die Agentur hat alle alternativen Nachweisverfahren, die von Drittlandsbetreibern vorgeschlagen werden, gemäß TCO.105 Buchstabe b mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion des Drittlandsbetreibers zu überprüfen. Stellt die Agentur fest, dass die alternativen Nachweisverfahren dem Teil-TCO entsprechen, muss sie dem Antragsteller unverzüglich mitteilen, dass diese umgesetzt werden dürfen, und ändert gegebenenfalls die Genehmigung des Antragstellers entsprechend.

ART.110
Informationsaustausch

a)
Die Agentur muss die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten, wenn sie

1.
einen Antrag auf Genehmigung ablehnt,
2.
eine Einschränkung aufgrund von Sicherheitsbedenken auferlegt oder eine Genehmigung aussetzt oder widerruft.

b)
Die Agentur muss die Mitgliedstaaten über die bei ihr gemäß Anhang 1 Punkt TCO.305 eingegangenen Notifizierungen unverzüglich unterrichten.
c)
Die Agentur hat den Mitgliedstaaten regelmäßig eine aktualisierte Übersicht über die von ihr erteilten, eingeschränkten, geänderten, ausgesetzten oder widerrufenen Genehmigungen zur Verfügung zu stellen.
d)
Die Mitgliedstaaten müssen die Agentur unterrichten, wenn sie beabsichtigen, eine Maßnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

ART.115
Führung von Aufzeichnungen

a)
Die Agentur muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit bezüglich folgender Aspekte einrichten:

1.
der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals;
2.
der ausgestellten Genehmigungen für Drittlandsbetreiber oder Mitteilungen, die von diesen eingegangen sind;
3.
der Genehmigungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über Drittlandsbetreiber, die im Besitz von Genehmigungen sind;
4.
der Beanstandungen, der vereinbarten Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen;
5.
der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich von der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 verhängter Geldbußen;
6.
der von der Agentur auferlegten Durchführung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 und
7.
der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139.

b)
Alle Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich der geltenden Datenschutzbestimmungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

ABSCHNITT II

ART.200
Verfahren der erstmaligen Beurteilung — Allgemeines

a)
Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung gemäß TCO.300 hat die Agentur die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen des Teils-TCO durch den Drittlandsbetreiber zu bewerten.
b)
Die Agentur muss die erstmalige Bewertung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang aller erforderlichen Dokumente gemäß Anhang 1 Punkt TCO.300 Buchstaben c und d abschließen.

Ist für die erstmalige Bewertung eine weitere Bewertung oder ein Audit erforderlich, verlängert sich die Bewertungsfrist um die Dauer der weiteren Bewertung bzw. des Audits.

c)
Grundlage der erstmaligen Bewertung sind:

1.
vom Drittlandsbetreiber vorgelegte Daten und Unterlagen;
2.
einschlägige Informationen über die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers einschließlich Vorfeldinspektionsberichten, Informationen, die gemäß ARO.RAMP.145 Buchstabe c gemeldet wurden, anerkannter Industrienormen, Unfallberichten und Durchsetzungsmaßnahmen, die von einem Drittstaat ergriffen wurden;
3.
einschlägige Informationen über die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates bzw. des Eintragungsstaates einschließlich des Ergebnisses der Audits, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder von Sicherheitsüberprüfungsprogrammen des Staates durchgeführt wurden, und
4.
Entscheidungen und Untersuchungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 oder gemeinsame Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission(1).

d)
Legt der Drittlandbetreiber die für die Bewertung gemäß Anhang 1 Punkt TCO.300 Buchstaben c und d erforderlichen Informationen nicht innerhalb der von der Agentur festgelegten Frist vor, so kann die Agentur beschließen, die Bewertung des Antrags auszusetzen, bis die Informationen vorgelegt wurden. In diesem Fall unterrichtet die Agentur den Drittlandbetreiber über ihre Entscheidung.
e)
Kann die Agentur während der erstmaligen Bewertung kein ausreichendes Vertrauen in den Drittlandsbetreiber und/oder den Betreiberstaat begründen,

1.
muss sie den Antrag ablehnen, wenn das Ergebnis der Bewertung erwarten lässt, dass eine weitere Bewertung nicht zur Erteilung einer Genehmigung führen wird, oder
2.
sie muss weitere Bewertungen in dem Umfang durchführen, der erforderlich ist, um sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Betrieb unter Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO durchgeführt wird.

f)
Wurde ein Antrag eines Drittlandbetreibers zuvor abgelehnt oder wurde dessen Genehmigung widerrufen, kann die Agentur beschließen, neun Monate ab dem Datum des Widerrufs oder der Ablehnung zu warten, bevor sie mit der Bearbeitung des neuen Antrags beginnt.

ART.205
Verfahren der erstmaligen Bewertung — Drittlandsbetreiber, gegen die eine Betriebsuntersagung verhängt wurde

a)
Bei Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Drittlandbetreibers, gegen den eine Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergangen ist, muss die Agentur den Umfang der Untersagung bei der Festlegung des einschlägigen Bewertungsverfahrens nach Punkt ART.200 berücksichtigen. Unterliegt ein Drittlandbetreiber einer Betriebsuntersagung, die sich auf den gesamten Umfang seines Flugbetriebs erstreckt, muss die Bewertung ein Audit des Drittlandbetreibers beinhalten.
b)
Wurde gegen den Betreiber eine Betriebsuntersagung verhängt, weil der Betreiberstaat keine angemessene Aufsicht geführt hat, muss die Agentur die Kommission im Hinblick auf eine weitere Bewertung des Betreibers und des Betreiberstaates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterrichten.
c)
Die Agentur muss nur dann ein Audit durchführen, wenn

1.
der Drittlandbetreiber dem Audit zustimmt,
2.
das Ergebnis des ersten Bewertungsverfahrens nach Punkt ART.200 darauf hindeutet, dass das Audit möglicherweise zu einem positiven Ergebnis führen wird, und
3.
das Audit beim Drittlandbetreiber ohne Gefährdung der Sicherheit des Personals der Agentur durchgeführt werden kann.

d)
Das Audit des Drittlandsbetreibers kann eine Bewertung der Aufsicht durch den Betreiberstaat einschließen, wenn Hinweise auf größere Mängel bezüglich der Aufsicht über den Antragsteller vorliegen.
e)
Die Agentur muss die Kommission über die Ergebnisse des Audits unterrichten.

ART.210
Erteilung einer Genehmigung

a)
Die Agentur muss die Genehmigung erteilen, wenn

1.
sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Inhaber eines gültigen AOC oder eines gleichwertigen Dokuments und zugehöriger Betriebsvoraussetzungen ist, die vom Betreiberstaat ausgestellt wurden;
2.
sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber vom Betreiberstaat die Genehmigung erhalten hat, Flugbetrieb in die EU durchzuführen;
3.
sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Folgendes nachgewiesen hat:

i)
die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO,
ii)
gegebenenfalls eine transparente, angemessene und rechtzeitige Kommunikation im Zusammenhang mit einer weiteren Bewertung und/oder einem Audit durch die Agentur, und
iii)
gegebenenfalls rechtzeitige und erfolgreiche Abhilfemaßnahmen, die aufgrund einer festgestellten Nichteinhaltung mitgeteilt wurden;

4.
es keine Hinweise auf größere Mängel bezüglich der Fähigkeit des Staats des Drittlandbetreibers bzw. des Eintragungsstaates gibt, den Drittlandbetreiber und/oder Luftfahrzeuge gemäß den entsprechenden ICAO-Richtlinien zu zertifizieren und zu überwachen,
5.
der Antragsteller keiner Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterliegt und
6.
Verstöße, die während der Bewertung festgestellt wurden, abgeschlossen sind.

b)
Die Genehmigung ist auf unbegrenzte Dauer auszustellen.

Die Agentur legt die Rechte und den Umfang der Tätigkeiten fest, die der Drittlandbetreiber durchführen darf.

c)
Unter Berücksichtigung des Umfangs, der Art und der Komplexität des Betriebs vereinbart die Agentur mit dem Drittlandbetreiber den Umfang von Änderungen der Pflichten des Drittlandbetreibers, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen.

ART.215
Überwachung

a)
Die Agentur hat Folgendes zu bewerten:

1.
die fortlaufende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO durch die Drittlandsbetreiber, die im Besitz einer Genehmigung sind;
2.
gegebenenfalls die Umsetzung der von der Agentur auferlegten Abhilfemaßnahmen nach Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139.

b)
Diese Bewertung hat zu berücksichtigen:

1.
vom Drittlandsbetreiber vorgelegte Sicherheitsunterlagen und -daten,
2.
einschlägige Informationen über die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers einschließlich Vorfeldinspektionsberichten, Informationen, die gemäß ARO.RAMP.145 Buchstabe c gemeldet wurden, anerkannter Industrienormen, Unfallberichten und Durchsetzungsmaßnahmen, die von einem Drittstaat ergriffen wurden,
3.
einschlägige Informationen über die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates bzw. des Eintragungsstaates einschließlich der Ergebnisse der Audits, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder von Sicherheitsüberprüfungsprogrammen des Staates durchgeführt wurden,
4.
entscheidungen und Untersuchungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 oder gemeinsame Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 473/2006,
5.
eventuell durchgeführte vorherige Bewertungen oder Audits und
6.
hat der Agentur die erforderlichen Informationen zu liefern, falls weitere Maßnahmen einschließlich der in ART.235 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind.

c)
Der Umfang der in den Buchstaben a und b definierten Überwachung ist auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Genehmigungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen festzulegen.
d)
Besteht auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Verdacht, dass die Sicherheitsleistung des Drittlandbetreibers und/oder die Aufsichtsfähigkeiten des Betreiberstaats oder des Eintragungsstaats unter das Niveau der geltenden Richtlinien in den Anhängen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt gesunken sind, so unterzieht die Agentur den betroffenen Drittlandbetreiber einer verstärkten Überwachung. Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der geplante Betrieb des Drittlandbetreibers im Einklang mit den geltenden Anforderungen von Teil-TCO durchgeführt wird. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

1.
ein Audit des Drittlandbetreibers nach Punkt ART.205 Buchstabe d,
2.
die Verpflichtung des Drittlandbetreibers, der Agentur in regelmäßigen Abständen Berichte oder individuelle technische Informationen vorzulegen,
3.
eine vorübergehende Beschränkung des Flugbetriebs für die derzeitige Flotte des Drittlandbetreibers und/oder des Umfangs des gewerblichen Luftverkehrs in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden.

e)
Die Agentur hat alle Sicherheitsinformationen zu sammeln und zu verarbeiten, die als zweckdienlich für die Überwachung angesehen werden.

ART.220
Überwachungsprogramm

a)
Die Agentur muss ein Überwachungsprogramm erstellen und verwalten, das die Tätigkeiten gemäß ART.215 und gegebenenfalls Unterabschnitt ARO.RAMP umfasst.
b)
Das Überwachungsprogramm ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bisherigen Genehmigungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen zu erarbeiten.
c)
Die Agentur hat in Abständen von höchstens 24 Monaten eine Überprüfung der Drittlandsbetreiber durchzuführen.

Der Zeitraum kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sich die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers und/oder die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates so weit verschlechtert haben, dass sie die einschlägigen Normen in den Anhängen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt nicht mehr erfüllen.

Die Agentur kann den Zeitraum auf höchstens 48 Monate verlängern, wenn sie festgestellt hat, dass während des letzten Überwachungszeitraums

1.
es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Überwachungsbehörde des Betreiberstaates keine effektive Aufsicht über Betreiber führt, die ihrer Zuständigkeit unterliegen,
2.
der Drittlandsbetreiber in TCO.315 genannte Änderungen kontinuierlich und rechtzeitig gemeldet hat,
3.
keine der in ART.230 Buchstabe b genannten Beanstandungen der Kategorie 1 aufgetreten sind und
4.
alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der Agentur akzeptierten bzw. verlängerten Zeitraums gemäß ART.230 Buchstabe e Absatz 1 durchgeführt wurden.

d)
Das Überwachungsprogramm muss Aufzeichnungen über das Datum der Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Sitzungen enthalten.
e)
Bei der Festlegung des Überprüfungsintervalls berücksichtigt die Agentur den Umfang, die Art und die Komplexität des Betriebs, die verfügbaren Informationen über die Anzahl der im Rahmen der TCO-Genehmigung durchgeführten Flüge und die in Punkt ART.200 Buchstabe c genannten relevanten Elemente.

ART.225
Änderungen

a)
Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, muss die Agentur, beschränkt auf den Umfang der Änderung, das in ART.200 beschriebene Verfahren anwenden.
b)
Die Agentur hat die Bedingungen festzulegen, unter denen der Drittlandsbetreiber im Geltungsumfang seiner Genehmigung während der Änderung den Flugbetrieb durchführen darf, sofern die Agentur nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Genehmigung ausgesetzt werden muss.
c)
Bei Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, muss die Agentur die Informationen in der vom Drittlandsbetreiber gemäß TCO.315 übersandten Benachrichtigung daraufhin überprüfen, ob die einschlägigen Anforderungen eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung:

1.
hat die Agentur dem Drittlandsbetreiber dies mitzuteilen und einen überarbeiteten Vorschlag anzufordern, mit dem die Anforderungen eingehalten werden, und
2.
bei Verstößen der Kategorie 1 oder Kategorie 2 — soweit zutreffend — gemäß ART.230 bzw. ART.235 zu verfahren.

ART.230
Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen

a)
Die Agentur muss über ein System verfügen, mit dem sie Beanstandungen auf ihre Sicherheitsrelevanz hin analysieren kann.
b)
Die Agentur stellt eine Beanstandung der Stufe 1 fest, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und des Teils-TCO oder der Genehmigungsbedingungen festgestellt wird, die das Sicherheitsniveau herabsetzt oder die Sicherheit des Luftverkehrs ernsthaft gefährdet.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem:

1.
die Weigerung, der Agentur während der normalen Betriebszeiten und nach schriftlicher Aufforderung Zutritt zu Einrichtungen des Drittlandbetreibers nach Anhang 1 Punkt TCO.115 Buchstabe b zu gewähren,
2.
die Durchführung von Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne eine Genehmigung nach Punkt ART.210 erhalten zu haben,
3.
die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Genehmigung durch Fälschung von Nachweisen,
4.
die nachweislich missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Genehmigung,
5.
die Feststellung mehrerer Beanstandungen der Stufe 2 während einer Bewertung, die auf eine systemische Schwäche schließen lässt, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

c)
Die Agentur stellt eine Beanstandung der Stufe 2 fest, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und des Teils-TCO oder der Genehmigungsbedingungen festgestellt wird, die das Sicherheitsniveau herabsetzen oder die Sicherheit des Luftverkehrs ernsthaft gefährden könnte.
d)
Im Falle der Feststellung einer Beanstandung im Rahmen der Überwachung muss die Agentur dem Drittlandbetreiber unbeschadet zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Ursache verlangen, damit die festgestellte Nichteinhaltung nicht noch einmal auftritt.
e)
Im Falle von Beanstandungen der Kategorie 2

1.
hat die Agentur dem Drittlandsbetreiber eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einzuräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist. Nach Ablauf der Frist und vorbehaltlich der Art der Beanstandung kann die Agentur die Frist verlängern, sofern der Agentur ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird, und
2.
muss die Agentur den vom Drittlandbetreiber vorgeschlagenen Plan für Abhilfemaßnahmen und deren Umsetzung bewerten. Kommt die Agentur bei der Bewertung zu dem Ergebnis, dass dieser Plan eine Ursachenanalyse und Maßnahmen zur wirksamen Beseitigung oder Eindämmung der Ursache und damit zur Verhinderung eines erneuten Auftretens der Nichteinhaltung(en) enthält, muss sie diesen Plan akzeptieren.

Legt ein Drittlandbetreiber keinen akzeptablen Abhilfeplan nach Buchstabe e Nummer 1 vor oder führt er innerhalb des von der Agentur akzeptierten oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, ist die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 hochzustufen und es sind die unter Punkt ART.235 Buchstabe a genannten Maßnahmen zu ergreifen.

Legt ein Drittlandsbetreiber keinen akzeptablen Abhilfeplan vor, wie er in ART.230 Buchstabe e Absatz 1 genannt ist, oder führt er innerhalb des von der Agentur akzeptierten oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, ist die Beanstandung auf Kategorie 1 hochzustufen und es sind die unter ART.235 Buchstabe a genannten Maßnahmen zu ergreifen.

f)
Die Agentur muss alle festgestellten Beanstandungen festhalten und den Betreiberstaat bzw. den Eintragungsstaat darüber benachrichtigen.

ART.235
Einschränkung, Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen

a)
Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen muss die Agentur Maßnahmen ergreifen, um die Genehmigung einzuschränken oder auszusetzen, wenn

1.
eine Beanstandung der Kategorie 1 vorliegt,
2.
nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass der Betreiberstaat bzw. der Eintragungsstaat nicht in der Lage ist, die Betreiber und/oder die Luftfahrzeuge gemäß den entsprechenden ICAO-Normen zu zertifizieren und zu überwachen, oder
3.
gegen den Drittlandsbetreiber eine Maßnahme gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergriffen wurde.

b)
Die Einschränkung oder Aussetzung wird aufgehoben, wenn sich die Agentur davon überzeugen konnte, dass der Drittlandbetreiber und/oder Betreiberstaat bzw. Eintragungsstaat erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
c)
Bevor sie die Aufhebung einer Aussetzung in Erwägung zieht, muss die Agentur die Durchführung eines Audit des Drittlandbetreibers prüfen, sofern die Bedingungen nach Punkt ART.205 Buchstabe c erfüllt sind. Falls die Aussetzung auf erhebliche Mängel der Aufsicht über den Antragsteller durch den Betreiberstaat bzw. Eintragungsstaat zurückzuführen ist, kann das Audit eine Bewertung beinhalten, inwieweit diese Aufsichtsmängel tatsächlich behoben wurden.
d)
Die Agentur kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Drittlandbetreiber und/oder der Betreiberstaat bzw. der Eintragungsstaat nach einer Aussetzung innerhalb von höchstens 12 Monaten keine erfolgreichen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.
e)
Wird gegen den Drittlandbetreiber eine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verhängt, muss die Agentur die Genehmigung widerrufen.
f)
Wird im Anschluss an eine in Buchstabe a genannte Einschränkung gegen den Drittlandsbetreiber eine Betriebsbeschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verhängt, muss die Agentur die Einschränkung aufrechterhalten, bis die Betriebsbeschränkung aufgehoben wurde.

ART.240
Gültigkeit der Genehmigung

a)
Erfüllt der Inhaber einer TCO-Genehmigung die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Gültigkeit nach Anhang 1 Punkt TCO.320 nicht mehr, teilt die Agentur dem Drittlandbetreiber und den Mitgliedstaaten mit, dass die TCO-Genehmigung ihre Gültigkeit verloren hat.
b)
Geht, nachdem die vorherige Genehmigung ungültig geworden ist, ein Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung ein, führt die Agentur erforderlichenfalls eine Bewertung durch, um sicherzustellen, dass der geplante Betrieb im Einklang mit den geltenden Anforderungen von Teil-TCO durchgeführt wird.

ART.245
Notifizierung einmaliger Flüge

Nach Eingang einer Notifizierung des Drittlandbetreibers nach Anhang 1 Punkt TCO.305 prüft die Agentur unverzüglich, ob die in Anhang 1 Punkt TCO.305 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Stellt die Agentur fest, dass die in Anhang 1 Punkt TCO.305 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies dem Drittlandbetreiber und dem/den betroffenen Mitgliedstaat(en) mit.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.