Artikel 2 VO (EU) 2014/463
Inhalt des elektronischen Datenaustauschsystems
Das elektronische Datenaustauschsystem (im Folgenden „SFC2014” ) enthält mindestens die Informationen, die in den Modellen, Formaten und Vorlagen vorgesehen sind, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegt sind. Die Informationen, die in den in SFC2014 integrierten elektronischen Formularen bereitgestellt werden (im Folgenden „strukturierte Daten” ), dürfen nicht durch nichtstrukturierte Daten, einschließlich Hyperlinks und andere Formen nichtstrukturierter Daten, z. B. angehängte Dokumente oder Bilder, ersetzt werden. Übermittelt ein Mitgliedstaat die gleichen Informationen in Form strukturierter Daten und nichtstrukturierter Daten, werden im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten verwendet.
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