Präambel VO (EU) 2014/463
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen(1), insbesondere Artikel 30 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Deshalb ist es notwendig, Vorschriften und Anforderungen festzulegen, denen das elektronische Datenaustauschsystem entsprechen muss.
- (2)
- Um eine hohe Qualität der Informationen über die Durchführung der operationellen Programme zu gewährleisten, den Nutzen des Systems zu optimieren und dessen Handhabung zu vereinfachen, sollten Grundanforderungen zur Form und zum Umfang der auszutauschenden Informationen definiert werden.
- (3)
- Es sollten Grundsätze sowie für den Betrieb des Systems geltende Vorschriften festgelegt werden, die die Identifizierung der für das Hochladen von Dokumenten bzw. für deren Aktualisierung verantwortlichen Akteure regeln.
- (4)
- Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu verringern und zugleich einen wirksamen, effizienten elektronischen Informationsaustausch zu gewährleisten, sollten die technischen Charakteristika des Systems festgelegt werden.
- (5)
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ferner die Möglichkeit haben, Daten auf zweierlei Weise zu verschlüsseln und zu übermitteln; diese Möglichkeiten sind zu spezifizieren. Zudem sollten Vorschriften für den Fall aufgestellt werden, dass der elektronische Datenaustausch durch höhere Gewalt behindert wird, so dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission den Informationsaustausch über alternative Wege fortsetzen können.
- (6)
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das elektronische Datenaustauschsystem in abgesicherter Form erfolgt, so dass Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität, Vertraulichkeit und Nichtabstreitbarkeit der Informationen gewährleistet sind. Daher sollten Vorschriften über die Sicherheit festgelegt werden.
- (7)
- Die vorliegende Verordnung sollte im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Sie sollte daher entsprechend diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und den freien Verkehr dieser Daten gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(3).
- (8)
- Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
- (2)
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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