Artikel 11 VO (EU) 2014/468

Niederlassungsrecht von Kreditinstituten innerhalb des SSM

(1) Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die die Errichtung einer Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des beaufsichtigten Unternehmens befindet, ihre Absicht an. Diesbezügliche Angaben werden im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen vorgelegt. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige.

(2) Weniger bedeutende Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die die Errichtung einer Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen der NCA im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen ihre Absicht an.

(3) Fasst die EZB innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keinen gegenteiligen Beschluss, kann die in Absatz 1 genannte Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen. Dies wird der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats mitgeteilt, in dem die Zweigstelle errichtet werden wird.

(4) Fasst die NCA des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keinen gegenteiligen Beschluss, kann die in Absatz 2 genannte Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen. Dies wird der EZB und der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats mitgeteilt, in dem die Zweigstelle errichtet werden wird.

(5) Im Fall einer Änderung der gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgelegten Angaben zeigt das beaufsichtigte Unternehmen diese Änderung der NCA, die die anfänglichen Angaben erhalten hat, mindestens einen Monat bevor die Änderung umgesetzt wird, schriftlich an. Diese NCA unterrichtet die EZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wird.

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