Artikel 111 VO (EU) 2014/468
Gemeinsame Verfahren im Rahmen der engen Zusammenarbeit
(1) Die in Teil V vorgesehenen Bestimmungen zu gemeinsamen Verfahren finden in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels entsprechende Anwendung.
(2) Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt sicher, dass die in Teil V festgelegten Verfahren in Bezug auf in ihrem Mitgliedstaat niedergelassene beaufsichtigte Unternehmen angewandt werden können. Insbesondere stellt die NCA in enger Zusammenarbeit sicher, dass die EZB alle Informationen erhält, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.
(3) In den Fällen, in denen Teil V vorsieht, dass die EZB einen Beschluss an ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe richtet, erteilt die EZB, statt einen Beschluss an das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe zu richten, Anweisungen an die NCA in enger Zusammenarbeit, und diese NCA fasst im Einklang mit diesen Anweisungen einen Beschluss, der an das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe gerichtet ist.
(4) In den Fällen, in denen Teil V vorsieht, dass die betreffende NCA einen Beschlussentwurf ausarbeitet, übermittelt die NCA in enger Zusammenarbeit der EZB einen Beschlussentwurf und ersucht die EZB um Anweisungen.
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