Artikel 113 VO (EU) 2014/468

Verwaltungssanktionen im Rahmen der engen Zusammenarbeit

(1) Die in Teil X vorgesehenen Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen finden in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen in teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit entsprechende Anwendung.

(2) In den Fällen, in denen Artikel 18 der SSM-Verordnung in Verbindung mit Teil X dieser Verordnung vorsieht, dass die EZB einen Beschluss an ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe richtet, erteilt die EZB, statt einen Beschluss an das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe zu richten, Anweisungen an die NCA in enger Zusammenarbeit, und diese NCA fasst im Einklang mit diesen Anweisungen einen Beschluss, der an das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe gerichtet ist.

(3) In den Fällen, in denen Artikel 18 der SSM-Verordnung oder Teil X dieser Verordnung vorsieht, dass die betreffende NCA einen Beschluss an ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe richtet, leitet eine NCA in enger Zusammenarbeit ein Verfahren im Hinblick auf die Ergreifung von Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass entsprechende Verwaltungssanktionen nur auf Anweisung der EZB auferlegt werden. Die NCA in enger Zusammenarbeit unterrichtet die EZB, wenn ein Beschluss gefasst wurde.

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