Artikel 115 VO (EU) 2014/468

Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit

(1) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels finden die Teile II und VI entsprechende Anwendung auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit niedergelassen sind.

(2) Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt sicher, dass die EZB alle von der NCA in enger Zusammenarbeit selbst erhaltenen Informationen und Meldungen von und in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen erhält, die die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

(3) Für die Beaufsichtigung jedes einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder jeder einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Gruppe mit Sitz in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit wird ein gemeinsames Aufsichtsteam eingerichtet. Die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams werden gemäß Artikel 4 ernannt. Die NDA in enger Zusammenarbeit ernennt einen NCA-Unterkoordinator, der in Bezug auf das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder die bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Einklang mit den Anweisungen des JST-Koordinators unmittelbar handelt.

(4) Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt sicher, dass bestimmte Mitarbeiter der EZB zur Teilnahme an Vor-Ort-Prüfungen eingeladen werden, die in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe durchgeführt werden. Die EZB kann die Anzahl der als Beobachter teilnehmenden Mitarbeiter der EZB festlegen.

(5) Im Zusammenhang mit der konsolidierten Beaufsichtigung und Aufsichtskollegien in Fällen, in denen ein Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets oder in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, ist die EZB als zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde und führt den Vorsitz über das Aufsichtskollegium. Die EZB ersucht die betreffende NCA in enger Zusammenarbeit, einen Mitarbeiter der NCA als Beobachter zu ernennen. Die EZB kann durch die Erteilung von Anweisungen an die betreffende NCA in enger Zusammenarbeit handeln.

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