Artikel 122 VO (EU) 2014/468

Befugnisse der EZB, Verwaltungssanktionen nach Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung zu verhängen

Im Falle einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Verordnungen oder Beschlüssen der EZB verhängt die EZB die in Artikel 120 Buchstabe b definierten Verwaltungssanktionen gegen:

a)
bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder
b)
weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, sofern die einschlägigen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB weniger bedeutenden Unternehmen Verpflichtungen gegenüber der EZB auferlegen.

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