Artikel 127 VO (EU) 2014/468
Prüfung der Akte durch das Aufsichtsgremium
(1) Ist eine Untersuchungsstelle der Auffassung, dass gegen ein beaufsichtigtes Unternehmen eine Verwaltungssanktion verhängt werden sollte, übermittelt sie dem Aufsichtsgremium einen Vorschlag für einen vollständigen Beschlussentwurf, in dem ein Verstoß des betroffenen beaufsichtigten Unternehmens festgestellt wird und die zu verhängende Verwaltungssanktion angegeben ist. Die Untersuchungsstelle übermittelt dem Aufsichtsgremium ebenfalls ihre Untersuchungsakte.
(2) Die Untersuchungsstelle stützt ihren Vorschlag für einen vollständigen Beschlussentwurf nur auf die Tatsachen und Beschwerdepunkte, zu denen sich das beaufsichtigte Unternehmen äußern konnte.
(3) Ist die von der Untersuchungsstelle übermittelte Akte nach Auffassung des Aufsichtsgremiums unvollständig, kann es die Akte der Untersuchungsstelle zusammen mit einem begründeten Ersuchen um weitere Informationen zurücksenden. Artikel 125 findet entsprechende Anwendung.
(4) Stimmt das Aufsichtsgremium auf Grundlage der vollständigen Akte dem Vorschlag für einen vollständigen Beschlussentwurf der Untersuchungsstelle in Bezug auf einen oder mehrere Verstöße und den diesem Beschluss zugrunde gelegten Tatsachen zu, erlässt es den von der Untersuchungsstelle vorgeschlagenen vollständigen Beschlussentwurf in Bezug auf den oder die Verstöße, die seiner Auffassung nach vorliegen. Soweit das Aufsichtsgremium dem Vorschlag nicht zustimmt, wird ein Beschluss gemäß den einschlägigen Absätzen dieses Artikels gefasst.
(5) Ist das Aufsichtsgremium auf Grundlage der vollständigen Akte der Auffassung, dass die in dem Vorschlag für einen vollständigen Beschlussentwurf beschriebenen Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 offenbar keine ausreichenden Nachweise für einen Verstoß im Sinne von Artikel 124 darstellen, kann es einen vollständigen Beschlussentwurf erlassen, mit dem der Fall abgeschlossen wird.
(6) Stimmt das Aufsichtsgremium der im Vorschlag der Untersuchungsstelle für einen vollständigen Beschlussentwurf enthaltenen Feststellung, dass das betroffene beaufsichtigte Unternehmen einen Verstoß begangen hat, auf Grundlage der vollständigen Akte zu, lehnt es jedoch die vorgeschlagene Empfehlung bezüglich der Verwaltungssanktion ab, erlässt das Aufsichtsgremium den vollständigen Beschlussentwurf unter Angabe der von ihm für angemessen gehaltenen Verwaltungssanktion.
(7) Stimmt das Aufsichtsgremium dem Vorschlag der Untersuchungsstelle auf Grundlage der vollständigen Akte nicht zu und stellt es fest, dass von dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen ein anderer Verstoß begangen wurde oder der dem Vorschlag der Untersuchungsstelle zugrunde liegende Sachverhalt ein anderer ist, teilt es dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen seine Feststellungen und die gegen dieses Unternehmen erhobenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Artikel 126 Absätze 2 bis 4 finden in Bezug auf das Aufsichtsgremium entsprechende Anwendung.
(8) Das Aufsichtsgremium arbeitet einen vollständigen Beschlussentwurf aus, in dem festgestellt wird, ob das beaufsichtigte Unternehmen einen Verstoß begangen hat, und in dem gegebenenfalls die zu verhängenden Verwaltungssanktionen angegeben werden.
(9) Vom Aufsichtsgremium erlassene vollständige Beschlussentwürfe, die dem EZB-Rat vorzulegen sind, stützen sich nur auf Tatsachen und Beschwerdepunkte, zu denen sich das beaufsichtigte Unternehmen äußern konnte.
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