Artikel 142 VO (EU) 2014/468

Einleitung einer allgemeinen Untersuchung nach Artikel 11 der SSM-Verordnung

Die EZB führt eine Untersuchung im Hinblick auf die in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen und natürlichen Personen auf Grundlage eines Beschlusses der EZB durch. In diesem Beschluss ist Folgendes anzugeben:

a)
die Rechtsgrundlage für den Beschluss und der Zweck des Beschlusses;
b)
die Absicht, die in Artikel 11 Absatz 1 der SSM-Verordnung festgelegten Befugnisse auszuüben;
c)
die Tatsache, dass eine Behinderung der Untersuchung durch die untersuchte Person unbeschadet des in Artikel 11 Absatz 2 der SSM-Verordnung genannten nationalen Rechts einen Verstoß gegen einen Beschluss der EZB im Sinne des Artikels 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung darstellt.

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