Artikel 151 VO (EU) 2014/468

Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung einführen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 gelten in Fällen, in denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 139 AEUV für einen Mitgliedstaat nach Artikel 140 Absatz 2 AEUV aufgehoben wird, die Artikel 148 bis 150 in Bezug auf Aufsichtsverfahren oder Beschlüsse entsprechend, die von der NCA dieses Mitgliedstaats eingeleitet oder gefasst wurden.

(2) Die Bezugnahme auf den 4. November 2014 in den Artikeln 149 und 150 wird als Bezugnahme auf den Tag ausgelegt, an dem der Euro in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführt wird.

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