Artikel 26 VO (EU) 2014/468

Parteien

(1) Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahren sind:

a)
die Antragsteller;
b)
die Adressaten, an die sich ein EZB-Aufsichtsbeschluss richten soll oder gerichtet ist.

(2) NCAs gelten nicht als Parteien.

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