Artikel 26 VO (EU) 2014/468
Parteien
(1) Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahren sind:
- a)
- die Antragsteller;
- b)
- die Adressaten, an die sich ein EZB-Aufsichtsbeschluss richten soll oder gerichtet ist.
(2) NCAs gelten nicht als Parteien.
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