Artikel 29 VO (EU) 2014/468
Beweismittel im EZB-Aufsichtsverfahren
(1) Zur Feststellung der Tatsachen eines Falls zieht die EZB die Beweismittel heran, die sie nach sorgfältiger Prüfung für angebracht hält.
(2) Vorbehaltlich des Unionsrechts unterstützen die Parteien die EZB bei der Feststellung der Tatsachen des Falls. Insbesondere und vorbehaltlich der im Unionsrecht festgelegten Grenzen im Zusammenhang mit Sanktionsverfahren teilen die Parteien die ihnen bekannten Tatsachen wahrheitsgemäß mit.
(3) Die EZB kann eine Frist setzen, innerhalb derer Beweismittel von den Parteien vorgelegt werden können.
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