Artikel 31 VO (EU) 2014/468

Recht auf rechtliches Gehör

(1) Bevor die EZB einen an eine Partei gerichteten EZB-Aufsichtsbeschluss, der die Rechte dieser Partei beeinträchtigen würde, erlassen kann, ist der Partei Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber der EZB zu den für den EZB-Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern. Sofern die EZB es für angebracht hält, kann sie den Parteien Gelegenheit geben, sich in einer Sitzung zu den für den EZB-Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern. In der Mitteilung, mittels derer die EZB der Partei Gelegenheit zur Äußerung gibt, wird der wesentliche Inhalt des geplanten EZB-Aufsichtsbeschlusses sowie die wesentlichen Tatsachen, Beschwerdepunkte und Rechtsgründe angegeben, auf die die EZB ihren Beschluss zu stützen gedenkt. Kapitels III Abschnitt 1 der SSM-Verordnung bleibt von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.

(2) Gibt die EZB einer Partei Gelegenheit, sich in einer Sitzung zu den für den Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern, stellt die Abwesenheit der Partei — sofern keine ordnungsgemäße Entschuldigung vorliegt — keinen Grund für eine Verschiebung der Sitzung dar. Ist die Partei ordnungsgemäß entschuldigt, kann die EZB die Sitzung verschieben oder der Partei Gelegenheit geben, sich schriftlich zu den für den EZB-Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern. Die EZB erstellt ein schriftliches Protokoll der Sitzung, das von den Parteien unterzeichnet wird und sie stellt den Parteien eine Abschrift des Protokolls zur Verfügung.

(3) In der Regel wird der Partei Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang einer Erklärung, in der die Tatsachen, Beschwerdepunkte und Rechtsgründe dargelegt sind, auf welche die EZB den EZB-Aufsichtsbeschlusses zu stützen gedenkt, schriftlich zu äußern.

Auf Antrag der Partei kann die EZB die Frist soweit angemessen verlängern.

Unter besonderen Umständen kann die EZB die Frist auf drei Arbeitstage verkürzen. In den in den Artikeln 14 und 15 der SSM-Verordnung vorgesehenen Fällen wird die Frist ebenfalls auf drei Arbeitstage verkürzt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 und vorbehaltlich des Absatzes 5 kann die EZB einen an eine Partei gerichteten EZB-Aufsichtsbeschluss erlassen, der die Rechte dieser Partei beeinträchtigen würde, ohne der Partei vor dem Erlass Gelegenheit zu geben, sich zu den für den Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern, wenn ein dringender Beschluss erforderlich erscheint, um ernsthaften Schaden vom Finanzsystem abzuwenden.

(5) Wird ein dringender EZB-Aufsichtsbeschluss gemäß Absatz 4 erlassen, wird der Partei die Gelegenheit gegeben, sich unverzüglich nach dessen Erlass schriftlich zu den für den EZB-Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern. In der Regel wird der Partei Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Eingang des Aufsichtsbeschlusses der EZB schriftlich zu äußern. Auf Antrag der Partei kann die EZB die Frist verlängern; die Frist darf jedoch höchstens sechs Monate betragen. Die EZB überprüft den EZB-Aufsichtsbeschluss in Anbetracht der Erklärungen der Partei und kann ihn entweder bestätigen, widerrufen oder ändern oder aber widerrufen und durch einen neuen EZB-Aufsichtsbeschluss ersetzen.

(6) Im Falle eines EZB-Aufsichtsverfahrens, das Sanktionen gemäß Artikel 18 der SSM-Verordnung und Teil X dieser Verordnung betrifft, finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung.

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