Artikel 34 VO (EU) 2014/468

Aufschiebende Wirkung

Unbeschadet des Artikels 278 AEUV und des Artikels 24 Absatz 8 der SSM-Verordnung kann die EZB beschließen, den Vollzug eines EZB-Aufsichtsbeschlusses auszusetzen a) indem sie eine entsprechende Erklärung in dem betreffenden EZB-Aufsichtsbeschluss aufnimmt oder b) auf Antrag des Adressaten des EZB-Aufsichtsbeschlusses in anderen Fällen als einem Antrag auf Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss.

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