Artikel 38 VO (EU) 2014/468
Verfahren für die Weiterbehandlung von Meldungen
(1) Die EZB prüft alle Meldungen bezüglich bedeutender beaufsichtigter Unternehmen. Meldungen bezüglich weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen prüft sie im Hinblick darauf, ob Verstöße gegen Vorschriften oder -Beschlüsse der EZB vorliegen. Die NCAs nehmen im letzteren Fall solche Meldungen an, leiten diese an die EZB weiter, ohne die Identität der meldenden Person zu übermitteln, es sei denn, diese Person erteilt ausdrücklich ihr Einverständnis.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 leitet die EZB Meldungen bezüglich eines weniger bedeutenden Unternehmens an die betreffende NCA weiter, ohne die Identität der meldenden Person zu übermitteln, es sei denn, diese Person erteilt ausdrücklich ihr Einverständnis.
(3) Die EZB tauscht mit den NCAs Informationen aus: a) um zu prüfen, ob die Meldungen sowohl an die EZB als auch die betreffende NCA gesandt wurden, und um die Maßnahmen zu koordinieren und b) um sich über das Ergebnis der Weiterbehandlung der an die NCAs weitergeleiteten Meldungen zu informieren.
(4) Die EZB übt bei der Beurteilung, wie die eingegangenen Meldungen zu bewerten und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, ein angemessenes Ermessen aus.
(5) Im Fall mutmaßlicher Verstöße durch beaufsichtigte Unternehmen legt das betreffende beaufsichtigte Unternehmen der EZB alle Informationen und Dokumente vor, die von ihr angefordert werden, um die eingegangenen Meldungen zu prüfen.
(6) Im Fall mutmaßlicher Verstöße durch zuständige Behörden (mit Ausnahme der EZB) fordert die EZB die betreffende zuständige Behörde auf, sich zu den gemeldeten Sachverhalten zu äußern.
(7) In ihrem in Artikel 20 Absatz 2 der SSM-Verordnung genannten jährlichen Bericht legt die EZB in abgekürzter oder zusammengefasster Form Angaben zu den eingegangenen Meldungen so vor, dass die einzelnen beaufsichtigten Unternehmen oder Personen nicht identifiziert werden können.
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