Artikel 4 VO (EU) 2014/468
Einrichtung und Zusammensetzung gemeinsamer Aufsichtsteams
(1) Die EZB ist für die Einrichtung und Zusammensetzung der gemeinsamen Aufsichtsteams zuständig. Die Ernennung von Mitarbeitern der NCAs für gemeinsame Aufsichtsteams erfolgt durch die jeweiligen NCAs im Einklang mit Absatz 2.
(2) Gemäß den in Artikel 6 Absatz 8 der SSM-Verordnung festgelegten Grundsätzen und unbeschadet von Artikel 31 der SSM-Verordnung ernennen die NCAs eine oder mehrere Personen ihres Mitarbeiterstabs als Mitglied/Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams. Ein Mitarbeiter einer NCA kann Mitglied in mehr als einem gemeinsamen Aufsichtsteam sein.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 kann die EZB von den NCAs Modifizierungen ihrer Ernennungen verlangen, wenn dies für die Zwecke der Zusammensetzung des gemeinsamen Aufsichtsteams angemessen ist.
(4) Falls mehr als eine NCA Aufsichtsaufgaben in einem teilnehmenden Mitgliedstaat wahrnimmt oder das nationale Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats einer NZB besondere Aufsichtsaufgaben überträgt und die NZB keine NCA ist, koordinieren die betreffenden Behörden ihre Teilnahme an den gemeinsamen Aufsichtsteams.
(5) Die EZB und die NCAs stimmen sich untereinander ab und einigen sich über die Verwendung von NCA-Ressourcen im Hinblick auf die gemeinsamen Aufsichtsteams.
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