Artikel 40 VO (EU) 2014/468

Einstufung beaufsichtigter Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, als bedeutend

(1) Sind ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen Teil einer beaufsichtigten Gruppe, werden die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV Titel 3 bis 7 geprüft.

(2) Jedes einzelne beaufsichtigte Unternehmen, das Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, gilt in einem der folgenden Fälle als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen:

a)
wenn die beaufsichtigte Gruppe auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten das Größenkriterium, das Kriterium der wirtschaftlichen Relevanz oder das Kriterium der grenzüberschreitenden Tätigkeit erfüllt, oder
b)
wenn eines der beaufsichtigten Unternehmen, die Teil der beaufsichtigten Gruppe sind, das Kriterium der direkten öffentlichen finanziellen Unterstützung erfüllt, oder
c)
wenn eines der beaufsichtigten Unternehmen, die Teil der beaufsichtigten Gruppe sind, eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist.

(3) Wird festgestellt, dass eine beaufsichtigte Gruppe bedeutend oder nicht mehr bedeutend ist, erlässt die EZB einen Beschluss zur Einstufung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder zur Aufhebung der Einstufung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen und legt für jedes beaufsichtigtes Unternehmen, das Teil der betreffenden beaufsichtigten Gruppe ist, die Daten für den Beginn und das Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB nach den in Artikel 39 vorgesehenen Kriterien und Verfahren fest.

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