Artikel 50 VO (EU) 2014/468

Feststellung der Bedeutung auf Basis der Größe

(1) Ob ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe auf Basis des Größenkriteriums bedeutend ist, wird anhand des Gesamtwerts seiner/ihrer Aktiva festgestellt.

(2) Ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe wird als bedeutend eingestuft, wenn der Gesamtwert seiner/ihrer Aktiva 30 Mrd. EUR übersteigt (nachfolgend der „Größenschwellenwert” ).

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