Artikel 53 VO (EU) 2014/468

Gruppen konsolidierter Unternehmen

(1) Für die Zwecke der Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums besteht die beaufsichtigte Gruppe konsolidierter Unternehmen aus Unternehmen, die für Aufsichtszwecke nach Unionsrecht zu konsolidieren sind.

(2) Für die Zwecke der Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums umfasst eine beaufsichtigte Gruppe konsolidierter Unternehmen auch Tochterunternehmen und Zweigstellen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern.

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