Artikel 66 VO (EU) 2014/468

Überprüfungsverfahren

(1) Für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat legt die EZB bis zum 1. Oktober jedes Kalenderjahres fest, ob drei Kreditinstitute oder beaufsichtigte Gruppen mit einem in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmen als bedeutende beaufsichtigte Unternehmen einzustufen sind.

(2) Auf Ersuchen der EZB geben die NCAs der EZB bis zum 1. Oktober des betreffenden Kalenderjahres die drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen an, die in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind. Die drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen werden von den NCAs auf Grundlage der in den Artikeln 50 bis 55 festgelegten Kriterien festgestellt.

(3) Für jede(s) der drei bedeutendsten Kreditinstitute bzw. beaufsichtigten Gruppen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten legt die betreffende NCA der EZB einen Bericht über dessen bzw. deren Aufsichtsbilanz und Risikoprofil vor; es sei denn, das Kreditinstitut oder die beaufsichtigte Gruppe ist bereits als bedeutend eingestuft.

Bei Eingang der in Absatz 2 genannten Informationen führt die EZB ihre eigene Beurteilung durch. Die EZB kann zu diesem Zweck die Vorlage aller relevanten Informationen von der betreffenden NCA verlangen.

(4) Sind eines oder mehrere der drei bedeutendsten beaufsichtigten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen eines teilnehmenden Mitgliedstaats zum 1. Oktober eines bestimmten Kalenderjahres nicht als bedeutende beaufsichtigte Unternehmen eingestuft, erlässt die EZB gemäß Titel 2 einen Beschluss in Bezug auf jede(s) einzelne der drei bedeutendsten beaufsichtigten Kreditinstitute bzw. beaufsichtigten Gruppen, das bzw. die nicht als bedeutend eingestuft ist.

(5) Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

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