Artikel 70 VO (EU) 2014/468

Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen

(1) Besondere Umstände im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 5 der SSM-Verordnung (nachfolgend die „besonderen Umstände” ) liegen vor, wenn spezifische und tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der SSM-Verordnung und insbesondere des Erfordernisses der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards unangemessen ist.

(2) Der Ausdruck „besondere Umstände” wird eng ausgelegt.

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