Artikel 72 VO (EU) 2014/468

Überprüfung

(1) Die EZB überprüft mit Unterstützung der betreffenden NCA zumindest jährlich, ob die besonderen Umstände in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe, das bzw. die aufgrund dieser besonderen Umstände als weniger bedeutend eingestuft wurde, weiterhin vorliegen.

(2) Das betroffene beaufsichtigte Unternehmen legt der EZB alle von ihr zur Durchführung einer Überprüfung im Sinne von Absatz 1 geforderten Informationen vor.

(3) Wenn die EZB der Ansicht ist, dass die besonderen Umstände nicht mehr vorliegen, erlässt sie einen an das betreffenden beaufsichtigte Unternehmen gerichteten Beschluss, in dem festgestellt wird, dass es als bedeutend eingestuft ist und keine besonderen Umstände mehr vorliegen.

(4) Teil IV Titel 2 findet entsprechende Anwendung.

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