Artikel 77 VO (EU) 2014/468
Prüfung von Anträgen und Anhörung durch die EZB
(1) Die EZB prüft den Antrag auf Grundlage der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Zulassungsbedingungen. Sind diese Bedingungen nach Auffassung der EZB nicht erfüllt, gibt die EZB dem Antragsteller Gelegenheit, sich gemäß Artikel 31 schriftlich zu den Tatsachen und Beschwerdepunkten zu äußern, die für die Beurteilung relevant sind.
(2) In Fällen, in denen eine Sitzung als erforderlich angesehen wird, und in anderen hinreichend begründeten Fällen kann die EZB die Frist für die Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 14 Absatz 3 der SSM-Verordnung verlängern. Die Verlängerung wird dem Antragsteller gemäß Artikel 35 dieser Verordnung bekanntgegeben.
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