Artikel 79 VO (EU) 2014/468

Verfahren für das Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung erlischt in den in Artikel 18 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Fällen, wenn das einschlägige nationale Recht dies vorsieht. Die NCAs unterrichten die EZB über einzelne Fälle, in denen eine Zulassung erlischt. Die EZB kann das Erlöschen der Zulassung daraufhin gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften öffentlich bekanntmachen, nachdem sie die betreffende NCA und das betroffene beaufsichtigte Unternehmen informiert hat.

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