Artikel 8 VO (EU) 2014/468
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
(1) Die EZB übt die in Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene Aufsicht auf konsolidierter Basis in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften aus, die auf konsolidierter Basis bedeutend sind, sofern das Mutterunternehmen entweder ein Mutterinstitut in einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterinstitut der EU ist.
(2) Die betreffende NCA übt die Funktion der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften aus, die auf konsolidierter Basis weniger bedeutend sind.
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