Artikel 94 VO (EU) 2014/468
Laufende Überprüfung der Eignung der Geschäftsleiter
(1) Ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen unterrichtet die betreffende NCA unverzüglich über neue Tatsachen, die die ursprüngliche Beurteilung der Eignung berühren können, oder andere Faktoren, die sich auf die Eignung eines Geschäftsleiters auswirken könnten, sobald diese Tatsachen oder Faktoren dem beaufsichtigten Unternehmen oder dem betreffenden Geschäftsleiter zur Kenntnis gelangen. Die betreffende NCA teilt der EZB diese neuen Tatsachen oder Faktoren unverzüglich mit.
(2) Auf Grundlage der in Absatz 1 genannten neuen Tatsachen oder Faktoren oder wenn ihr neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung des betreffenden Geschäftsleiters auswirken können, oder andere Faktoren zur Kenntnis gelangen, die sich auf die Eignung eines Geschäftsleiters auswirken könnten, kann die EZB eine neue Beurteilung einleiten. Die EZB beschließt gemäß dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht angemessene Maßnahmen und unterrichtet die betreffende NCA unverzüglich über diese Maßnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.