Artikel 1 VO (EU) 2014/469
Änderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 wird wie folgt geändert:
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Ein neuer Artikel 1a wird nach Artikel 1 eingefügt:
Artikel 1a
Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt nur für Sanktionen, die die EZB bei der Ausübung ihrer nicht die Aufsicht betreffenden Zentralbankaufgaben verhängen kann. Sie gilt nicht für Verwaltungssanktionen, die die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängen kann.
- 2.
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Ein neuer Artikel 1b wird nach Artikel 1a eingefügt:
Artikel 1b
Unabhängige Untersuchungsstelle (1) Um zu entscheiden, ob ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 2 einzuleiten ist und ob die in Artikel 3 festgelegten Befugnisse auszuüben sind, richtet die EZB eine interne unabhängige Untersuchungsstelle (nachfolgend die „Untersuchungsstelle” ) ein, die sich aus Untersuchungsbeauftragten zusammensetzt, welche ihre Untersuchungsaufgaben unabhängig vom Direktorium und vom EZB-Rat wahrnehmen und nicht an den Beratungen des Direktoriums und des EZB-Rates teilnehmen.
(2) Ist die EZB der Auffassung, dass es Gründe für den Verdacht gibt, dass ein oder mehrere Verstöße begangen werden oder begangen wurden, wird die Sache dem Direktorium vorgelegt.
(3) Ist das Direktorium der Auffassung, dass die betreffende Sanktion den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Betrag überschreiten könnte, wird das in Artikel 10 vorgesehene vereinfachte Verfahren nicht angewandt und verweist das Direktorium die Sache an die Untersuchungsstelle. Die Untersuchungsstelle entscheidet, ob ein Übertretungsverfahren einzuleiten ist oder nicht.
(4) Jede Bezugnahme auf die EZB in den Artikeln 2 bis 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 3 und Artikel 6 gilt als Bezugnahme auf die Untersuchungsstelle der EZB oder, sofern das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 10 Anwendung findet, auf das Direktorium.
(5) Die Vorschriften dieses Artikels gelten unbeschadet der Befugnis der zuständigen nationalen Zentralbank, ein Übertretungsverfahren einzuleiten und eine Untersuchung gemäß dieser Verordnung durchzuführen.
- 3.
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Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Gegen das gleiche Unternehmen wird aufgrund des gleichen Sachverhalts nicht mehr als ein Übertretungsverfahren eingeleitet. Keine Entscheidung der EZB oder der zuständigen nationalen Zentralbank darüber, ob ein Übertretungsverfahren eingeleitet wird oder nicht, wird getroffen, solange sich diese nicht gegenseitig informiert und konsultiert haben.
- 4.
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Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die EZB oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank sind auf Anfrage berechtigt, sich gegenseitig bei der Durchführung des Übertretungsverfahrens zu unterstützen und zusammenzuarbeiten, insbesondere durch Übermittlung von sämtlichen Informationen, die als relevant erachtet werden.
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Ein neuer Artikel 7a wird nach Artikel 7 eingefügt:
Artikel 7a
Übermittlung eines Vorschlags an das Direktorium (1) Ist die Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank nach Abschluss des Übertretungsverfahrens der Auffassung, dass eine Sanktion gegen das betroffene Unternehmen verhängt werden sollte, übermittelt sie dem Direktorium einen Vorschlag, in dem ein Verstoß des betroffenen Unternehmens festgestellt wird und der Betrag der zu verhängenden Sanktion angegeben ist.
(2) Die Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank stützen ihren Vorschlag nur auf die Tatsachen und Beschwerdepunkte, zu denen sich das betroffene Unternehmen äußern konnte.
(3) Ist die von der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank übermittelte Akte nach Auffassung des Direktoriums unvollständig, kann es die Akte zusammen mit einem begründeten Ersuchen um weitere Informationen an die Untersuchungsstelle oder die zuständige nationale Zentralbank zurücksenden.
(4) Stimmt das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank zu, gegen das betroffene Unternehmen eine Sanktion zu verhängen, erlässt es einen Beschluss, der mit dem von der Untersuchungsstelle oder der zuständigen nationalen Zentralbank übermittelten Vorschlag im Einklang steht.
(5) Ist das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte der Auffassung, dass die in dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank beschriebenen Tatsachen offenbar keinen ausreichenden Nachweis für einen Verstoß darstellen, kann das Direktorium einen Beschluss erlassen, mit dem der Fall abgeschlossen wird.
(6) Stimmt das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der nationalen Zentralbank zu, in dem ein Verstoß des betroffenen Unternehmens festgestellt wird, lehnt es die vorgeschlagene Sanktion jedoch ab, erlässt das Direktorium einen Beschluss, in dem die von ihm für angemessen gehaltene Sanktion angegeben ist.
(7) Stimmt das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der nationalen Zentralbank nicht zu und stellt es fest, dass von dem betroffenen Unternehmen ein anderer Verstoß begangen wurde oder der dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank zugrunde liegende Sachverhalt ein anderer ist, teilt es dem betroffenen Unternehmen seine Feststellungen und die gegen dieses Unternehmen erhobenen Beschwerdepunkte schriftlich mit.
(8) Das Direktorium erlässt einen Beschluss, in dem festgestellt wird, ob das betroffene Unternehmen einen Verstoß begangen hat, und in dem gegebenenfalls die zu verhängende Sanktion angegeben wird. Die vom Direktorium erlassenen Beschlüsse stützen sich nur auf Tatsachen und Beschwerdepunkte, zu denen sich das betroffene Unternehmen äußern konnte.
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