Präambel VO (EU) 2014/469

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 3,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 34.3 und 19.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4)(2) angewendet, um Sanktionen in ihren verschiedenen Zuständigkeitsbereichen zu verhängen, darunter insbesondere die Durchführung der Geldpolitik in der Union, der Betrieb von Zahlungsverkehrssystemen und die Erhebung statistischer Daten.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(3) berechtigt die EZB zur Verhängung von Verwaltungsgeldbußen gegen Kreditinstitute, die sie beaufsichtigt, wenn diese Institute gegen Anforderungen aus unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union verstoßen, sowie zur Verhängung von Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB.
(3)
Die EZB hat die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17)(4) erlassen, um die Verfahren zur Ausübung der jeweiligen Aufsichtsaufgaben durch die EZB, die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 näher festzulegen. Die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthält Bestimmungen zum Verfahren für die Verhängung von Verwaltungssanktionen durch die EZB und die nationalen zuständigen Behörden im Bereich der Aufsicht.
(4)
Um eine einheitliche Regelung für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) zu schaffen, hat die EZB die Empfehlung EZB/2014/19(5) erlassen.
(5)
In der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 sollte klargestellt werden, dass diese nur auf die Verhängung von Sanktionen durch die EZB bei der Ausübung ihrer nicht die Aufsicht betreffenden Zentralbankaufgaben Anwendung findet, während die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen durch die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben anwendbar ist.
(6)
Bei der näheren Bestimmung der Verfahrensvorschriften, die auf die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehene Einleitung und Durchführung des Übertretungsverfahrens anwendbar sind, sollte die EZB den Schweregrad der vorgesehenen Sanktion berücksichtigen.
(7)
Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)

Empfehlung ECB/2014/19 vom 16. April 2014 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. C 144 vom 14.5.2014, S. 2).

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