Präambel VO (EU) 2014/477
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.
- (2)
- Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
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