Artikel 1 VO (EU) 2014/478

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

Artikel 2a Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, außer im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gegenständen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, und
ii)
der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde von der Bundesregierung Somalias oder ersatzweise von dem Mitgliedstaat, der die Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung bereitstellt, mindestens fünf Tage im Voraus von jeglicher Bereitstellung derartiger Finanzmittel, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung benachrichtigt, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, wie in den Ziffern 3 und 4 der Resolution 2142 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie in Ziffer 16 der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen;

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