Präambel VO (EU) 2014/478

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003(2) wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia Finanzmittel oder Finanzhilfen, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.
(2)
Am 5. März 2014 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2142 (2014) an, in der er das Waffenembargo gegen Somalia bestätigte und bekräftigte, dass das Waffenembargo bis 25. Oktober 2014 keine Anwendung auf Lieferungen von Waffen, Munition oder militärischem Gerät oder auf die Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder Ausbildung findet, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer in Bezug auf die Lieferung bestimmter, in der Anlage der Resolution 2111 (2013) genannter Gegenstände, die der vorherigen Genehmigung des nach der Resolution 751 (1992) eingesetzten Sanktionsausschusses bedürfen.
(3)
Mit der Resolution 2142 (2014) werden die Benachrichtigungserfordernisse im Zusammenhang mit Lieferungen von Waffen, Munition oder militärischem Gerät und der Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder Ausbildung für die Sicherheitskräfte Somalias sowie für die Zwecke des Ausnahmeverfahrens für Lieferungen von in der Anlage der Resolution 2111 (2013) aufgeführten Gegenständen geändert.
(4)
Der Rat hat am 12. Mai 2014 den Beschluss 2014/270/GASP(3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2142 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geändert wird. Einige dieser Änderungen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags und für ihre Umsetzung ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2).

(3)

Beschluss 2014/270/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (siehe Seite 106 dieses Amtsblatts).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.