Artikel 1 VO (EU) 2014/480

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden nachstehende Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt:

a)
Bestimmungen zur Ergänzung von Teil Zwei der genannten Verordnung für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF (nachstehend „ESI-Fonds” ) in Bezug auf

i)
die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen vorzunehmenden finanziellen Berichtigung;
ii)
folgende Regelungen für Finanzinstrumente:

zusätzliche besondere Regelungen für den Kauf von Grundstücken und die Kombination von technischer Hilfe und Finanzinstrumenten;

zusätzliche besondere Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und der Produkte, die durch Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt werden können;

Regelungen für die Verwaltung und Kontrolle bestimmter Finanzinstrumente, u. a. für die von den Verwaltungs- und Prüfbehörden durchzuführenden Kontrollen, die Vorkehrungen für die Aufbewahrung von Unterlagen, die mit Unterlagen zu belegenden Angaben sowie die Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfmodalitäten;

Regelungen zur Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge;

besondere Regelungen für die Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Zinszuschüsse und Bürgschaftskostenzuschüsse;

besondere Regelungen für die Kriterien für die Bestimmung von Verwaltungskosten und -gebühren auf der Grundlage von Leistung und der einschlägigen Höchstwerte sowie die Erstattung von kapitalisierten Verwaltungskosten und -gebühren für eigenkapitalbasierte Instrumente und Kleinstkredite;

iii)
die Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen von Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften;
iv)
den Pauschalsatz für indirekte Kosten und die entsprechenden Methoden, die im Rahmen anderer Politikbereiche der Union anwendbar sind;

b)
Bestimmungen zur Ergänzung von Teil Drei der genannten Verordnung für den EFRE und den Kohäsionsfonds in Bezug auf die Methodik für die Qualitätsüberprüfung von Großprojekten;
c)
Bestimmungen zur Ergänzung von Teil Vier der genannten Verordnung für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF in Bezug auf

i)
Regelungen zur Präzisierung der Angaben über die Daten, die im Rahmen des von der Verwaltungsbehörde einzurichtenden Begleitsystems in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu speichern sind;
ii)
detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege auf Ebene der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten;
iii)
Umfang und Inhalt von Vorhaben- und Rechnungsprüfungen sowie die Methodik für die Auswahl der Stichproben von Vorhaben;
iv)
detaillierte Regelungen für die Nutzung der bei Prüfungen durch die Bediensteten oder bevollmächtigten Vertreter der Kommission erhobenen Daten;
v)
detaillierte Regelungen für die Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, einschließlich der wichtigsten Arten solcher Mängel, die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen.

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