Artikel 2 VO (EU) 2014/480

Festsetzung der Höhe finanzieller Berichtigungen (Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Bei der durch die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzunehmenden finanziellen Berichtigung gelangt ein Pauschalsatz zur Anwendung, der auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Durchschnitt der endgültigen Durchführungsquoten für alle Output-Indikatoren und wichtigsten Durchführungsschritte in einem Leistungsrahmen und der endgültigen Durchführungsquote für den Finanzindikator in diesem Leistungsrahmen ermittelt wird (sogenannter Durchführungs-/Absorptionskoeffizient).

2. Der Durchführungs-/Absorptionskoeffizient wird wie folgt berechnet:

a)
der für jeden Output-Indikator und wichtigen Durchführungsschritt, der für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurde, erzielte Endwert wird durch die jeweiligen Zielwerte dividiert: das Ergebnis ist die endgültige Durchführungsquote — ausgedrückt als Prozentsatz des Ziels;
b)
ermittelt wird der Durchschnitt der endgültigen Durchführungsquoten für alle Output-Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte, die für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurden. Für die Zwecke der Berechnung gilt eine endgültige Durchführungsquote von über 100 % als 100 %;
c)
der für den Finanzindikator, der für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurde, erzielte Endwert wird durch den jeweiligen Zielwert dividiert: das Ergebnis ist die endgültige Durchführungsquote — ausgedrückt als Prozentsatz des Ziels. Für die Zwecke der Berechnung gilt eine endgültige Durchführungsquote von über 100 % als 100 %;
d)
der Durchschnitt der endgültigen Durchführungsquoten für alle Output-Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte, die für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurden, wird durch die endgültige Durchführungsquote für den Finanzindikator, der für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurde, dividiert.

3. Gilt eine Priorität für mehr als einen ESI-Fonds oder für mehr als eine Regionenkategorie, wird die Durchführungs-/Absorptionsquote für jeden ESI-Fonds und/oder jede Regionenkategorie einzeln berechnet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.