Artikel 3 VO (EU) 2014/480

Höhe einer finanziellen Berichtigung (Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Die Höhe einer finanziellen Berichtigung wird wie folgt festgesetzt:

a)
beträgt der Durchführungs-/Absorptionskoeffizient weniger als 65 %, aber mindestens 60 %, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewandt;
b)
beträgt der Durchführungs-/Absorptionskoeffizient weniger als 60 %, aber mindestens 50 %, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewandt;
c)
beträgt der Durchführungs-/Absorptionskoeffizient weniger als 50 %, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewandt.

2. Nach etwaigen anderen finanziellen Berichtigungen wird der Pauschalsatz auf den Beitrag der ESI-Fonds auf der Grundlage der von dem betreffenden Mitgliedstaat unter einer bestimmten Priorität, die den Bedingungen gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht, geltend gemachten Ausgaben angewandt.

Bei Prioritäten, die für mehr als einen ESI-Fonds oder für mehr als eine Regionenkategorie gelten, wird der Pauschalsatz auf jeden ESI-Fonds und/oder jede Regionenkategorie angewandt.

3. Andere als die in Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten äußeren Faktoren, die zu einer deutlichen Verfehlung der Ziele beitragen, werden fallweise berücksichtigt. Die finanzielle Berichtigung auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Absatz 1 kann um bis zu 50 % reduziert werden, wobei berücksichtigt wird, inwiefern diese deutliche Verfehlung durch diese Faktoren bedingt ist.

4. Wäre die Anwendung des gemäß Absatz 1 festgelegten Pauschalsatzes unverhältnismäßig, wird die Höhe der Berichtigung verringert.

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