Artikel 4 VO (EU) 2014/480
Besondere Regelungen für den Kauf von Grundstücken (Artikel 37 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Durch den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ELER finanzierte Finanzinstrumente können Investitionen unterstützen, die den Kauf von unbebauten und bebauten Grundstücken beinhalten, und zwar bis zu einem Betrag in Höhe von 10 % des Programmbeitrags zugunsten des Endbegünstigten. Im Fall von Bürgschaften bezieht sich dieser Prozentsatz auf den Betrag des zugrundeliegenden Darlehens oder sonstiger risikobehafteter Instrumente.
2. Werden Endbegünstigte mit Finanzinstrumenten im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen zur Stadtentwicklung oder Stadtsanierung unterstützt, erhöht sich der in Absatz 1 genannte Höchstsatz auf 20 %.
3. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Verwaltungsbehörde bei Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Höchstsätzen abweichen.
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