Artikel 5 VO (EU) 2014/480
Kombination von technischer Hilfe und Finanzinstrumenten (Artikel 37 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Zuschüsse für technische Hilfe können mit Finanzinstrumenten bei einem Einzelvorhaben gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) nur im Hinblick auf die technische Vorbereitung einer zugunsten des im Rahmen des betreffenden Vorhabens zu unterstützenden Endbegünstigten zu tätigenden Investition kombiniert werden.
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