Artikel 6 VO (EU) 2014/480

Besondere Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen (Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen kommen ihren Pflichten in Einklang mit geltendem Recht nach und handeln mit der professionellen Sorgfalt, Effizienz, Transparenz und Umsicht, die von einer professionellen Stelle mit Erfahrung im Einsatz von Finanzinstrumenten zu erwarten sind. Sie sorgen dafür, dass

a)
die Endbegünstigten, die aus Finanzinstrumenten Unterstützung erhalten, unter gebührender Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments und der potenziellen wirtschaftlichen Tragfähigkeit der zu finanzierenden Investitionsprojekte ausgewählt werden. Sie begründen ihre Wahl anhand transparenter und objektiver Kriterien und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt;
b)
die Endbegünstigten darüber informiert werden, dass die Finanzmittel im Rahmen von durch die ESI-Fonds kofinanzierten Programmen bereitgestellt werden gemäß

i)
Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds,
ii)
Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für den ELER,
iii)
Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) für den EMFF.

c)
die Finanzinstrumente in einer Weise Unterstützung bieten, die angemessen ist und den Wettbewerb möglichst wenig verzerrt;
d)
die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren sowie, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2017 eingesetzt wird, der EIB den von diesen Investoren eingegangenen Risiken angemessen ist und auf den für die Mobilisierung dieser Investoren notwendigen Mindestumfang beschränkt ist; dies wird durch Vorschriften und Bedingungen sowie verfahrensrechtliche Schutzvorschriften gewährleistet.

2. Da die unmittelbare finanzielle Haftung der Verwaltungsbehörde gegenüber den mit dem Einsatz der Finanzinstrumente betrauten Stellen oder den Endbegünstigten sowie ihre Haftung hinsichtlich anderer Verbindlichkeiten oder Pflichten im Rahmen des Finanzinstruments auf den Betrag begrenzt ist, der von der Verwaltungsbehörde für das Finanzinstrument gemäß den diesbezüglichen Finanzierungsvereinbarungen gebunden wurde, stellen die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sicher, dass keine Ansprüche gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden können, die über den von ihr für das Finanzinstrument gebundenen Betrag hinausgehen.

3. Die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen haften für die Rückzahlung der von Unregelmäßigkeiten betroffenen Programmbeiträge, einschließlich Zinsen und anderer dank dieser Beiträge erwirtschafteter Erträge.

Die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen haften jedoch nicht für die Rückzahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1, sofern sie nachweisen, dass für eine bestimmte Unregelmäßigkeit folgende kumulative Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Unregelmäßigkeit trat auf Ebene der Endbegünstigten oder — im Fall eines Dachfonds — auf Ebene der Finanzmittler oder der Endbegünstigten auf;
b)
die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen haben die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Programmbeiträge eingehalten;
c)
die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Beträge konnten nicht eingezogen werden, obwohl die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen mit gebührender Sorgfalt alle einschlägigen Maßnahmen vertraglicher und rechtlicher Art ergriffen haben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

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