Artikel 7 VO (EU) 2014/480

Kriterien für die Auswahl der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen (Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1. Bei der Auswahl einer mit dem Einsatz eines Finanzinstruments zu betrauenden Stelle gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 39a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass diese Stelle folgende Mindestanforderungen erfüllt:

a)
Befugnis zur Durchführung einschlägiger Aufgaben gemäß den Rechtsvorschriften der Union und nationalem Recht;
b)
angemessene wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit;
c)
geeignete Kapazitäten für den Einsatz des Finanzinstruments, u. a. eine Organisationsstruktur und ein Lenkungsrahmen, die der Verwaltungsbehörde die erforderliche Gewähr bieten;
d)
Vorhandensein eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems;
e)
Anwendung eines Rechnungsführungssystems, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt;
f)
Einverständnis, von den Prüfstellen des Mitgliedstaats, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof geprüft zu werden.

2. Bei der Auswahl der in Absatz 1 genannten Stelle berücksichtigt die Verwaltungsbehörde gebührend die Art des einzusetzenden Finanzinstruments, die Erfahrung der Stelle mit dem Einsatz ähnlicher Finanzinstrumente, die Fachkompetenz und die Erfahrung der vorgeschlagenen Teammitglieder sowie die operative und finanzielle Leistungsfähigkeit der Stelle. Sie begründet ihre Wahl anhand transparenter und objektiver Kriterien und stellt sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Anzulegen sind zumindest die nachstehenden Auswahlkriterien:

a)
gefestigte und plausible Methodik für die Ermittlung und Bewertung der Finanzmittler bzw. der Endbegünstigten;
b)
Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren für den Einsatz des Finanzinstruments sowie für deren Berechnung vorgeschlagene Methode;
c)
Vorschriften und Bedingungen für die Unterstützung der Endbegünstigten, einschließlich Preisgestaltung;
d)
Fähigkeit, zusätzlich zu den Programmbeiträgen Mittel für Investitionen zugunsten der Endbegünstigten zu mobilisieren;
e)
Fähigkeit nachzuweisen, dass über die derzeitige Tätigkeit hinaus zusätzliche Tätigkeiten ausgeübt werden;
f)
in Fällen, in denen die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraute Stelle Eigenmittel für das Finanzinstrument bereitstellt oder einen Teil des Risikos trägt, vorgeschlagene Maßnahmen zur Abstimmung der Interessen und Eindämmung möglicher Interessenkonflikte.

3. Falls eine Stelle, die einen Dachfonds einsetzt, einschließlich der EIB und einer internationalen Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, einem Finanzmittler weitere Durchführungsaufgaben überträgt, stellt sie sicher, dass die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf diesen Finanzmittler erfüllt sind.

4. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten die Absätze 1 und 2 nicht, wenn die Stelle, die ein Finanzinstrument nach Artikel 39a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einsetzt, die EIB oder eine internationale Finanzinstitution ist, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

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