Artikel 8 VO (EU) 2014/480

(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) (Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Werden Bürgschaften durch Finanzinstrumente geleistet, so gilt Folgendes:

a)
es wird ein angemessenes Multiplikatorverhältnis erreicht zwischen dem Betrag des Programmbeitrags, der zur Deckung erwarteter und unerwarteter Verluste bei durch die Bürgschaften abzudeckenden neuen Darlehen oder anderen risikobehafteten Instrumenten vorgesehen ist, und dem Wert der entsprechenden ausgezahlten neuen Darlehen oder anderen risikobehafteten Instrumente;
b)
das Multiplikatorverhältnis wird durch eine umsichtige Ex-ante-Risikobewertung für das spezifische anzubietende Bürgschaftsprodukt festgelegt, wobei die besonderen Marktbedingungen, die Investitionsstrategie des Finanzinstruments sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Berücksichtigung finden; sofern die Entwicklung der Marktbedingungen dies rechtfertigt, kann die Ex-ante-Risikobewertung überprüft werden;
c)
der für die Einlösung von Bürgschaften gebundene Programmbeitrag spiegelt diese Ex-ante-Risikobewertung wider;
d)
hat der Finanzmittler oder die von den Bürgschaften profitierende Stelle den geplanten Betrag neuer Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente nicht an die Endbegünstigten ausgezahlt, werden die förderfähigen Ausgaben entsprechend gekürzt.

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